Ratgeber / Zahlungsablauf

Zahlt die Zusatzversicherung vor oder nach der Behandlung?

Nach der Behandlung. Im üblichen Ablauf erhalten Sie die Rechnung der Praxis, begleichen sie und reichen sie anschließend bei der Zahnzusatzversicherung ein — Sie gehen also in Vorleistung. Die gesetzliche Krankenkasse funktioniert umgekehrt: Ihren Festzuschuss rechnet die Praxis direkt mit der Kasse ab, Sie zahlen nur den Eigenanteil.

Zwei Ebenen, zwei Richtungen

Gesetzliche Krankenkasse

Prinzip
Sachleistung
Wer rechnet ab
Die Praxis rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Was Sie zahlen
Nur Ihren Eigenanteil — den Betrag über dem Festzuschuss.
Vor der Behandlung
Der HKP muss bewilligt sein, bevor die Behandlung beginnt.
Vorleistung nötig
Nein, für den Festzuschussanteil nicht.

Zahnzusatzversicherung

Prinzip
Kostenerstattung
Wer rechnet ab
Sie erhalten die Rechnung und reichen sie beim Versicherer ein.
Was Sie zahlen
Zunächst den vollen Eigenanteil — die Erstattung kommt danach.
Vor der Behandlung
Je nach Tarif Vorab-Einreichung; das Auskunftsrecht gilt immer.
Vorleistung nötig
Ja, in der Regel.

Wenn Sie in Vorleistung gehen müssen

  1. Fragen Sie die Praxis nach dem ZahlungszielPraxen setzen unterschiedliche Fristen. Ein längeres Zahlungsziel überbrückt die Zeit bis zur Erstattung.
  2. Klären Sie Ratenzahlung vor der BehandlungViele Praxen und Abrechnungsdienstleister bieten Ratenzahlung an — das ist eine Vereinbarung, kein Automatismus.
  3. Nutzen Sie das AuskunftsrechtNach § 192 Abs. 8 VVG erfahren Sie vor der Behandlung schriftlich, mit welcher Erstattung Sie rechnen können.
  4. Reichen Sie vollständig einFehlende Nachweise sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Der Tarif nennt, was verlangt wird.

Regelung Ihres Tarifs prüfen →

Die Regeln dahinter

Jede Regel ist wörtlich übernommen.

Zahnzusatzversicherung

  • Versicherte können vor einer beabsichtigten Heilbehandlung eine Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Behandlung dringend, spätestens nach zwei Wochen. Bleibt die Auskunft aus, wird die medizinische Notwendigkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

    Was Sie tun können: Den Heil- und Kostenplan mit einem schriftlichen Auskunftsverlangen einreichen und die Frist notieren.

  • Im üblichen Erstattungsablauf erhält der Patient nach der Behandlung die Rechnung und reicht sie bei der Zahnzusatzversicherung ein.

    Was Sie tun können: Rechnung und geforderte Nachweise gemäß Tarif einreichen.

  • Ob ein HKP vor der Behandlung bei der Zahnzusatzversicherung eingereicht werden muss, hängt vom konkreten Tarif und seinen Bedingungen ab.

    Was Sie tun können: Vor Behandlungsbeginn Tarifbedingungen prüfen und den Versicherer mit HKP und Kostenschätzung kontaktieren.

  • Leistungsumfang und Grenzen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungs- und Tarifbedingungen, etwa Zahnstaffel, Wartezeit, Implantat-, Material- und Laborkostenbegrenzungen.

    Was Sie tun können: Für eine belastbare Prüfung die Tarifversion und vollständigen Bedingungen erfassen.

gkv;self_pay

  • Bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz bleibt der befundbezogene Festzuschuss bestehen; die Mehrkosten trägt der Patient.

    Was Sie tun können: Regelversorgung, Wunschversorgung und Mehrkosten getrennt vergleichen.

Gesetzliche Krankenkasse

  • Der Festzuschuss steigt von 60 auf 70 Prozent, wenn in den letzten fünf Kalenderjahren die zahnärztlichen Untersuchungen lückenlos wahrgenommen wurden, und auf 75 Prozent bei zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung. Erwachsene benötigen eine Untersuchung je Kalenderjahr, Kinder und Jugendliche zwei je Kalenderjahr.

    Was Sie tun können: Das Bonusheft vor dem Einreichen des HKP vollständig nachweisen lassen.

  • Die GKV übernimmt Behandlungskosten grundsätzlich nur bei Zahnärzten, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind.

    Was Sie tun können: Den Vertragszahnarzt-Status über die zuständige KZV prüfen.

  • Der befundbezogene Festzuschuss beträgt grundsätzlich 60 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Kosten.

    Was Sie tun können: Den bewilligten Festzuschuss und den Eigenanteil im HKP vergleichen.

  • Bei unzumutbarer Belastung übernimmt die Krankenkasse die Regelversorgung vollständig. Für 2026 liegt die Grenze der monatlichen Bruttoeinnahmen bei 1.582,00 Euro ohne Angehörige, 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen und zusätzlich 395,50 Euro je weiterem Angehörigen. Wer die Grenze nur geringfügig überschreitet, erhält über die gleitende Härtefallregelung einen Teilbetrag.

    Was Sie tun können: Den Härtefallantrag zusammen mit dem HKP bei der Krankenkasse stellen.

  • Die Krankenkasse muss den HKP prüfen, bewilligen und den Festzuschuss festsetzen, bevor die Behandlung beginnt.

    Was Sie tun können: Mit der Behandlung erst nach der Bewilligung beginnen.

  • Nach Einwilligung des Patienten übermittelt die Zahnarztpraxis den eHKP elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse.

    Was Sie tun können: Der Übermittlung erst zustimmen, wenn Therapie und Kosten geklärt sind.

  • Bei geplantem Zahnersatz erstellt die Zahnarztpraxis einen elektronischen Heil- und Kostenplan mit Befund, Regelversorgung, Therapie und Kosten.

    Was Sie tun können: Die ausgedruckte Zusammenfassung vor der Zustimmung prüfen.

  • Die Zusage der Krankenkasse gilt grundsätzlich sechs Monate.

    Was Sie tun können: Den Zahnersatz innerhalb der Gültigkeit eingliedern lassen.