Zahnzusatzversicherung / Continentale Krankenversicherung a.G.

Continentale Krankenversicherung a.G.

Zahn-Ergänzung · CEZP-U

Nein, nicht verpflichtend. Die Bedingungen empfehlen die Einreichung vor Behandlungsbeginn.

HKP vorher einreichen
Empfohlen, nicht verpflichtend
Wartezeit
3 Monate
Auszahlung
Nach der Behandlung gegen Rechnung
Jahreshöchstgrenze
Auskunftsfrist des Versicherers
4 Wochen · dringend: 2 Wochen
Belegtyp
Verbindliche Versicherungsbedingungen

HKP-Klausel: rbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird § 8 b MB/KK 2009 angewendet. Hinweis: Heil- und Kostenplan Wir empfehlen Ihnen, uns einen von der GKV genehmigten Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes, der auch spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir teilen Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mit. Continentale Krankenversicherung a.G. 32.20/00501.e7 MB/KK 2009 Allgemeine Vers | Wartezeit-Klausel: öherer oder umfassenderer Versicherungsschutz als der eines versicherten Elternteils vereinbart wird. 5. Wartezeiten Abweichend von § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 gilt für Zahnbehandlung (vgl. Abschnitt B I 1) nur die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Diese Wartezeit gilt auch für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung und Fissurenversiegelung (vgl. Abschnitt B I 2). Für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnostik (vgl. Abschnitte B I 3 und B I 4) gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten (§ 3 Abs. 3 MB/KK 2009). Die Wartezeiten können e

Unabhängig vom Tarif: Nach § 192 Abs. 8 VVG können Sie vor der Behandlung eine Auskunft über die zu erwartende Leistung verlangen. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung innerhalb von zwei Wochen.